Veröffentlichungspflichten
Konsultation: Nachtrag Netzkopplungsvertrag Brandov
Gemäß Artikel 4 (2) der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch konsultiert die LBTG die vertraglichen Anpassungen zum Netzkopplungsvertrag Brandov
Amendment No. 6 to Grid Connection Agreement for the Grid Connection Point Brandov ) .
Mit den vertraglichen Anpassungen sollen Prozesse zur Transportabwicklung (inkl. Nominierungen und Matching) und zu Kommunikationsverfahren bei außergewöhnlichen Ereignissen sichergestellt werden.
Hiermit bieten wir Ihnen die Möglichkeit, zu den in der Anlage aufgeführten Regelungen für das Matching, das Allokationsverfahren sowie für das Kommunikationsverfahren bei außergewöhnlichen Ereignissen Ihre Anmerkungen, Einwände oder Alternativvorschläge bis zum 26.04.2019 an die E-Mail-Adresse info@lbtg.de zu senden.
VO (EG) Nr. 715/2009 (Anhang I, Kapitel 3)
Der Anhang I, Kapitel 3 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 verpflichtet die europäischen Fernleitungsnetzbetreiber zur Veröffentlichung verschiedener Informationen. Nachfolgend geben wir Ihnen einer Übersicht, wo Sie diese Informationen im Einzelnen finden.
Informationen vor der Entgeltperiode und vor der Jahresauktion (Veröffentlichungspflicht nach Art. 29 und 30 der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission)
Vereinfachtes Tarifmodel (Veröffentlichungspflicht nach Art. 30 der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission)
3.1.2 a) Eine ausführliche Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen und Entgelte.
Unterlagen zum Netzzugang
3.1.2 b) u. c) 1. (Transport-)verträge und andere maßgebliche Unterlagen.
Unterlagen zum Netzzugang
3.1.2 c) Netzkodex / Standardbedingungen
Unterlagen zum Netzzugang
3.1.2 c) 2. Gasqualitätsparameter
Unterlagen zum Netzzugang
3.1.2 c) 3. Druckanforderungen
[...]
3.1.2 c) 4. Verfahren für Unterbrechung der unterbrechbaren Kapazität.
Unterlagen zum Netzzugang
3.1.2 d) Harmonisierte Verfahren, die bei Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden inkl. Definition von Schlüsselbegriffen.
Gasnetzzugangsverordnung
Kooperationsvereinbarung
3.1.2 e) Bestimmungen über Verfahren der Kapazitätszuweisung, des Engpassmanagements, Verhütung der Kapazitätshortung und Wiederverwendung.
Gasnetzzugangsverordnung
Unterlagen zum Netzzugang
3.1.2 f) Regeln für Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt ggü. Fernleitungsnetzbetreiber.
Unterlagen zum Netzzugang
Kooperationsvereinbarung
3.1.2 i) Ausführliche Beschreibung des Gasnetzes inkl. Namen der angrenzenden Netzbetreiber / Anlagenbetreiber an Kuppelstellen.
Leitungsinformationen
3.1.2 j) Anschlussregeln
Informationen zum Netzanschluss
3.1.2 k) Informationen über Notfall-Mechanismen
Gasnetzzugangsverordnung
Netzzugangsbedingungen
3.1.2 l) Vereinbarte Verfahren an Kuppelstellen (falls relevant), Verfahren der Nominierung und des Matching, sonstige Verfahren für Allokation und Mengenabweichungen einschließlich verwendeter Methoden
[...]
3.3. (1) a)–e), (4), (5) Kapazitäten, Nominierungen und Renominierungen, tatsächliche Lastflüsse, Brennwerte
Informationen zu den Kapazitäten können hier eingesehen werden.
Informationen zu den aktuellen Lastflüssen und Brennwerte der gesamten OPAL von der OPAL Gastransport GmbH als technischem Betriebsführer veröffentlicht und können unter folgendem Link eingesehen werden: hier (Physical flows bzw. gross calorific values)
3.3. (1) f) u. g) Unterbrechungen
Unterbrechungen/Wartungsarbeiten
3.4 (1) u. (2) Informationen zum Sekundärhandel
[...]